2. UNTERABSCHNITT
Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten
zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung
a) Pensionsversicherung der Arbeiter
§ 13. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach § 14 oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen. Paragraph 13, Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach Paragraph 14, oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 15, begründen.