Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

18.01.2017

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bemessungsgrundlage.

Paragraph 125,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging; bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage aus dem Durchschnitt der drei letzten Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Satzung kann bestimmen, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Versicherten, wie zum Beispiel für Beschäftigte bei Dienstgebern, mit denen Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge getroffen werden, und für ganz oder teilweise nicht nach Zeit entlohnte Dienstnehmer ein anderer Beitragszeitraum als der im Absatz eins, bezeichnete oder daß mehrere dem Versicherungsfall vorangegangene Beitragszeiträume herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind bei der Bemessung der Barleistungen der Krankenversicherung in der Weise zu berücksichtigen, daß die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und 2 um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Sonderzahlungen (Paragraph 54, Absatz eins,) festgesetzt werden. Werden jedoch die Sonderzahlungen auf Grund einer Festsetzung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt, so ist die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, oder 2 um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, der der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt worden ist.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,)

  4. Absatz 5,Absatz eins, gilt sinngemäß zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in den Fällen des Paragraph 58 a,

Schlagworte

Lohnerhöhung

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121010

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P125/NOR40121010

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