Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
    2. Ziffer 2
      im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Ziffer eins, herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
    3. Ziffer 3
      im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie bei Versicherten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,)
  2. Absatz 2,Einer Krankheit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

Schlagworte

Körperzustand

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115868

Alte Dokumentnummer

N6199854067L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P120/NOR12115868

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