Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 118
Inkrafttretensdatum
01.01.1967
Außerkrafttretensdatum
31.12.1976
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins,An Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (§ 151) gewährt werden.An Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (Paragraph 151,) gewährt werden.
(2)Absatz 2,Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 153 und 154 gewährt.Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 153 und 154 gewährt.
(3)Absatz 3,Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (§ 155) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 156) gewährt werden.Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (Paragraph 155,) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (Paragraph 156,) gewährt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 67/1967
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093596
Alte Dokumentnummer
N6195545586L