Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ZWEITER TEIL.
Leistungen der Krankenversicherung.

ABSCHNITT römisch eins.
Gemeinsame Bestimmungen.

Aufgaben

Paragraph 116,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
    1. Ziffer eins
      für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft;
    3. Ziffer 3
      für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;
    4. Ziffer 4
      für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
    5. Ziffer 5
      für die Gesundheitsförderung.
  2. Absatz 2,Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155,) und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Paragraph 156,)
    gewährt werden.
  3. Absatz 3,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  4. Absatz 4,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  5. Absatz 5,Beim Tod des Versicherten, des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.

Schlagworte

Krankheitsursache

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40021950

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P116/NOR40021950

Navigation im Suchergebnis