(1a)Absatz eins a,Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahr liegt, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend. Bei der erstmaligen Anpassung einer (vorzeitigen) Alterspension, die als Teilpension nach § 4a APG beansprucht wurde, ist für den nach § 4a Abs. 8 APG der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung der Stichtag der Teilpension maßgeblich.Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahr liegt, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend. Bei der erstmaligen Anpassung einer (vorzeitigen) Alterspension, die als Teilpension nach Paragraph 4 a, APG beansprucht wurde, ist für den nach Paragraph 4 a, Absatz 8, APG der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung der Stichtag der Teilpension maßgeblich.