Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 105
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Pensions(Renten)sonderzahlungen
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
(2)Absatz 2,Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
(3)Absatz 3,Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions(Renten)anspruch für den Monat April bzw. September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 beziehungsweise des § 90a zu berechnen.Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions(Renten)anspruch für den Monat April bzw. September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 90, beziehungsweise des Paragraph 90 a, zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung flüssigzumachen.
(5)Absatz 5,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.
Schlagworte
Pensionssonderzahlung, Rentensonderzahlung, Pensionsanspruch, Rentenanspruch, Pensionszahlung, Rentenzahlung, Pensionsberechtigter, Rentenberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093569
Alte Dokumentnummer
N6195545559L