(1)Absatz eins,Vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Versicherungsverträge gehören zum inländischen Versicherungsbestand, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß der Versicherer und der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß die Vertragserfüllung im Inland (§ 2) beabsichtigt haben. Hatte der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland, so gilt, sofern er oder der Bezugsberechtigte nicht den Gegenbeweis erbringen kann, die Rechtsvermutung, daß die Vertragserfüllung nicht im Inland beabsichtigt war.Vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Versicherungsverträge gehören zum inländischen Versicherungsbestand, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß der Versicherer und der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß die Vertragserfüllung im Inland (Paragraph 2,) beabsichtigt haben. Hatte der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland, so gilt, sofern er oder der Bezugsberechtigte nicht den Gegenbeweis erbringen kann, die Rechtsvermutung, daß die Vertragserfüllung nicht im Inland beabsichtigt war.