Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande Art. 1

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1955

Typ

Vertrag – Niederlande

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung.
  2. Absatz 2,Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates begeben, um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.
  3. Absatz 3,Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008149

Dokumentnummer

NOR12093250

Alte Dokumentnummer

N6195510097I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/176/A1/NOR12093250

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