Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande
Typ
Vertrag – Niederlande
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.06.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung.
(2)Absatz 2,Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates begeben, um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.
(3)Absatz 3,Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Gesetzesnummer
10008149
Dokumentnummer
NOR12093250
Alte Dokumentnummer
N6195510097I