(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 101/2008)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2008,)
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 21. Jänner 1953 beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt worden. Die vorliegende Konvention ist daher für Österreich gemäß Art. XVIII, lit. c, am 21. Jänner 1953 in Kraft getreten.Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 21. Jänner 1953 beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt worden. Die vorliegende Konvention ist daher für Österreich gemäß Artikel römisch achtzehn,, Litera c,, am 21. Jänner 1953 in Kraft getreten.
Bis zum 29. April 1955 haben außer Österreich folgende Staaten das Abkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien mit den spanischen Kolonien und der spanischen Zone Marokkos, Türkei.
Österreich
„Die Österreichische Bundesregierung erklärt, die im Anhang zur Konvention über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 15. Dezember 1950 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten bis zu dem Ausmaß zu gewähren, bis zu dem in Österreich in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechtes den diplomatischen Vertretungen ausländischer Mächte und den Mitgliedern dieser Vertretungen Privilegien und Immunitäten gewährt werden.“
Australien
Australien hat anläßlich seines Beitrittes folgende Vorbehalte erklärt:
Bezüglich Artikel VI Abschnitt 17 lit. b des Anhangs zum Abkommen ist die Regierung von Australien in Übereinstimmung mit ihrer üblichen Praxis nicht in der Lage, Beamte des Rates, die im Sinne der australischen Einkommensteuergesetzgebung ihren Wohnsitz in Australien haben, hinsichtlich der ihnen vom Rat bezahlten Vergütungen und Entlohnungen von der Steuerpflicht auszunehmen;Bezüglich Artikel römisch sechs Abschnitt 17 Litera b, des Anhangs zum Abkommen ist die Regierung von Australien in Übereinstimmung mit ihrer üblichen Praxis nicht in der Lage, Beamte des Rates, die im Sinne der australischen Einkommensteuergesetzgebung ihren Wohnsitz in Australien haben, hinsichtlich der ihnen vom Rat bezahlten Vergütungen und Entlohnungen von der Steuerpflicht auszunehmen;
Die Regierung Australiens ist nach der derzeitigen australischen Rechtslage nicht in der Lage, eine Reihe von Bestimmungen der Artikel III, V, VI und VII des Anhangs zur Konvention durchzuführen; im genaueren diejenigen Bestimmungen, die sich auf die Befreiung von der Jurisdiktion beziehen.“Die Regierung Australiens ist nach der derzeitigen australischen Rechtslage nicht in der Lage, eine Reihe von Bestimmungen der Artikel römisch drei, römisch fünf, römisch sechs und römisch sieben des Anhangs zur Konvention durchzuführen; im genaueren diejenigen Bestimmungen, die sich auf die Befreiung von der Jurisdiktion beziehen.“
Niederlande
Die Niederlande haben am 1. Juli 2001 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Portugal
Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Macao mit Wirkung vom 7. Juli 1993 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Art. II lit. a Z ii des Abkommens geworden.Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Macao mit Wirkung vom 7. Juli 1993 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Artikel römisch zwei, Litera a, Z ii des Abkommens geworden.
Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakei hat folgenden Vorbehalt erklärt:
„Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels XIV des Abkommens über das Protokoll betreffend die Studiengruppe für eine europäische Zollunion nicht gebunden und sie wird die im Abschnitt 6 des Anhanges zu dem Abkommen festgelegten Privilegien in dem Maße gewähren, in dem diese Privilegien in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden.“„Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn des Abkommens über das Protokoll betreffend die Studiengruppe für eine europäische Zollunion nicht gebunden und sie wird die im Abschnitt 6 des Anhanges zu dem Abkommen festgelegten Privilegien in dem Maße gewähren, in dem diese Privilegien in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden.“
Vereinigten Staaten von Amerika
Anläßlich ihres Beitrittes haben die Vereinigten Staaten von Amerika folgenden Vorbehalt erklärt:
„Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen die in Artikel XIII des Abkommens und im Anhang zum Abkommen enthaltenen Verpflichtungen nur in dem Ausmaß, in dem die Vereinigten Staaten von Amerika im allgemeinen auf Grund ihrer Gesetze anerkannten öffentlichen internationalen Organisationen Privilegien und Immunitäten gewähren.“„Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen die in Artikel römisch dreizehn des Abkommens und im Anhang zum Abkommen enthaltenen Verpflichtungen nur in dem Ausmaß, in dem die Vereinigten Staaten von Amerika im allgemeinen auf Grund ihrer Gesetze anerkannten öffentlichen internationalen Organisationen Privilegien und Immunitäten gewähren.“
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1987 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Art. II lit. a sublit. ii des Abkommens geworden.Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1987 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Artikel römisch zwei, Litera a, Sub-Litera, i, i, des Abkommens geworden.
Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Bermuda mit Wirkung vom 13. Juli 1990 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Art. II lit. a Z ii des Abkommens geworden.Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Bermuda mit Wirkung vom 13. Juli 1990 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Artikel römisch zwei, Litera a, Z ii des Abkommens geworden.