Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
06.08.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
70/03 Schulerhaltung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Öffentliche Volksschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl innerhalb eines durch die Landesgesetzgebung näher zu bestimmenden Umkreises in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
10009231
Dokumentnummer
NOR12118172
Alte Dokumentnummer
N7195528336L