Bundesrecht konsolidiert

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Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Art. 7

Kurztitel

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1955

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

27.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Z 2, 3 und 4: Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

Text

Artikel 7.

Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

Ziffer eins Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.

Ziffer 2 Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.

Ziffer 3 In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.

Ziffer 4 Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.

Ziffer 5 Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

Anmerkung

Zu den Minderheitenrechten vgl. Art. 62 bis 69 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920.

Schlagworte

Verwaltungsbezirk, Verwaltungseinrichtung, Ortstafel

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017

Gesetzesnummer

10000265

Dokumentnummer

NOR12005177

Alte Dokumentnummer

N1195510414P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/152/A7/NOR12005177

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