Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Art. 4

Kurztitel

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1955

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

27.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

Text

Artikel 4.

Verbot des Anschlusses

Ziffer eins Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen.

Ziffer 2 Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017

Gesetzesnummer

10000265

Dokumentnummer

NOR12005174

Alte Dokumentnummer

N1195510411P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/152/A4/NOR12005174

Navigation im Suchergebnis