Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
27.07.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Beachte
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet anzusehen.
Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.
Text
Verbot von Spezialwaffen
1.Ziffer eins Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch zu Versuchen verwenden:
irgendeine andere schwere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft als Mittel für Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann und als solche durch das zuständige Organ der Vereinten Nationen bezeichnet worden ist,
irgendeine Art von selbstgetriebenen oder gelenkten Geschossen, Torpedos sowie Apparaten, die für deren Abschuß und Kontrolle dienen,
Torpedos, die bemannt werden können,
Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge,
spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen,
Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 30 km,
erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder biologische Substanzen in größeren Mengen oder anderen Typen als solchen, die für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden, oder irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche Stoffe oder Substanzen für kriegerische Zwecke herzustellen, zu schleudern oder zu verbreiten.
2.Ziffer 2 Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, zu diesem Artikel Verbote von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen, die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts entwickelt werden könnten.
Schlagworte
Rakete, Lenkwaffe, Giftgas
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017
Gesetzesnummer
10000265
Dokumentnummer
NOR12005183
Alte Dokumentnummer
N1195510420P