Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 9

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1983 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 556/1979)

Text

Paragraph 9, Steuerschuldner.

  1. Absatz eins,Schuldner der Grundsteuer ist:
    1. Ziffer eins
      Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 2, von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.
  2. Absatz 2,Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.
  3. Absatz 3,Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (Paragraph 12,) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Absatz eins und 2,

Schlagworte

Abgabenschuldner, Zahlungspflichtiger, Schuldner, Besitzer, Wohnungseigentum, Wohnungseigentümer, Landwirtschaft, Forstbetrieb, Baurechtsinhaber, Miteigentum, wirtschaftlicher Eigentümer

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042542

Alte Dokumentnummer

N3195511404Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P9/NOR12042542

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