Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1987

Außerkrafttretensdatum

11.08.2008

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt IV Art. II, BGBl.
Nr. 649/1987

Text

Paragraph 2, Befreiungen.

Keine Grundsteuer ist zu entrichten für:

  1. Ziffer eins
    Grundbesitz
    1. Litera a
      des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird (Paragraph 6,),
    2. Litera b
      der Österreichischen Bundesbahnen, der für ihre Betriebs- oder Verwaltungszwecke benutzt wird. Die Befreiung beschränkt sich bei dem Grundbesitz, der für Betriebszwecke benutzt wird, auf die Hälfte der an sich zu entrichtenden Steuer;
  2. Ziffer 2
    Grundbesitz
    1. Litera a
      der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz und der ihr angeschlossenen Verbände, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für seine Aufgaben benutzt wird,
    2. Litera b
      eines Landes-Feuerwehrverbandes und der ihm angeschlossenen Freiwilligen Feuerwehren, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für Aufgaben der Feuerwehr benutzt wird;
  3. Ziffer 3
    Grundbesitz
    1. Litera a
      des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
    2. Litera b
      einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient,
wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für mildtätige Zwecke benutzt wird;
  1. Ziffer 4
    Grundbesitz eines Sportvereines, der von ihm für sportliche
Zwecke benutzt wird (Paragraph 7,). Nicht begünstigt sind jedoch
  1. Litera a
    Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich über das zur Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen,
  2. Litera b
    Vereine die den Sport gewerbsmäßig betreiben (Berufssport);
  1. Ziffer 5
    1. Litera a
      Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
    2. Litera b
      Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für Zwecke der Seelsorge oder der religiösen Unterweisung benutzt wird,
    3. Litera c
      Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Verwaltungszwecke benutzt wird;
    4. Litera d
      Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft als Altenheim benutzt wird, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Allgemeinheit freisteht und das Entgelt nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird;
  2. Ziffer 6
    Grundbesitz einer der unter den Ziffer eins bis 5 Litera a, genannten
Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder Verbände, der von einer anderen derartigen Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder einem anderen derartigen Verband für ihre nach den Ziffer eins bis 5 begünstigten Zwecke benutzt wird;
  1. Ziffer 7
    1. Litera a
      Grundbesitz, der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten, Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen, Horten oder Kindertagesstätten benutzt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften befreit ist. Wird der Grundbesitz nicht vom Eigentümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so tritt Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist,
    2. Litera b
      Grundbesitz, der nicht von den unter Litera a, genannten Körperschaften für die in Litera a, bezeichneten Zwecke benutzt wird, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das Fachgebiet zuständigen Bundesminister anerkannt hat, daß der Benutzungszweck im öffentlichen Interesse liegt. Lit. a zweiter Satz gilt entsprechend.
      Bei Vorliegen sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen (einschließlich der Anerkennung) ist der Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer ab dem Beginn jenes Kalenderjahres befreit, das dem Kalenderjahr folgt, in dem dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben wird, daß der Grundbesitz für die bezeichneten Zwecke benutzt wird;
  2. Ziffer 8
    Grundbesitz, der für Zwecke einer Krankenanstalt gemäß Paragraphen eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, benutzt wird, wenn die Krankenanstalt gemäß Paragraphen 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, als gemeinnützig anzusehen ist. Ziffer 7, Litera a, zweiter Satz gilt entsprechend;
  3. Ziffer 9
    1. Litera a
      die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege, einschließlich der Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen,
    2. Litera b
      den dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen Verkehrs dienenden sowie den für den Flugsicherungdienst benutzten Grundbesitz,
    3. Litera c
      die fließenden Gewässer (Ströme und Flüsse einschließlich der Altwasser sowie Bäche), die deren Abfluß regelnden Sammelbecken und die im Eigentum des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehenden Seen und Teiche,
    4. Litera d
      die im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der Gebietskörperschaften, der Wassergenossenschaften und der Wasserverbände sowie sonstige der wasserrechtlichen Bewilligung unterliegende Schutz- und Regulierungswasserbauten (Paragraphen 41 bis 44 und 73 bis 97 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215);
    5. Litera e
      die Bestattungsplätze;
  4. Ziffer 10
    Grundbesitz eines fremden Staates, der für Zwecke von
Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates benutzt wird, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.

Anmerkung

Neben diesen Grundsteuerbefreiungen gibt es noch landesgesetzliche
Befreiungstatbestände ("zeitliche Grundsteuerbefreiungen" i. S. d.
§ 16 Abs. 1 FAG 1985).

Schlagworte

begünstigter Zweck, begünstigter Eigentümer, Amtsgebäude, Eisenbahn,
bundesgesetzliche Befreiung, persönliche Befreiung, Rettung, Dom,
öffentliches Gebäude, Sportplatz, Sporthalle, Tennisplatz, Stadion,
Fußballplatz, Schwimmbad, Kloster, Stift, Kapelle, Pfarrkanzlei,
Altersheim, Pensionistenheim, Universität, Institut, Schule, Heim,
Hochschule, Internat, Krabbelstube, Volkshochschule, Krankenhaus,
Pflegeheim, Sanatorium, Verkehrsfläche, Park, Spital, Kanal, Ufer,
Flugplatz, Flugfeld, Rollbahn, Tower, Damm, Staumauer, Wehr,
Friedhof, Krematorium, Aufbahrungshalle, Residenz, Urnenhain

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12048891

Alte Dokumentnummer

N3198710637F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P2/NOR12048891

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