(5)Absatz 5,Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen an gewerblichen Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 1, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Beteiligten um einen Betrag von höchstens 500 000 S zu kürzen.Nach dem 28. Feber 1982 erworbene Beteiligungen an gewerblichen Betrieben im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins,, die den Sektionen Gewerbe oder Industrie der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, welche von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes für den Beteiligten im Treuhandeigentum gehalten werden, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Beteiligten um einen Betrag von höchstens 500 000 S zu kürzen.
Voraussetzungen für die Begünstigung sind:
Die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sein.
Der Erwerber der Beteiligung und die mit ihm gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, zusammen zu veranlagenden Personen dürfen insgesamt nur zu weniger als 25 vH an dem Betrieb beteiligt sein.Der Erwerber der Beteiligung und die mit ihm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 des Vermögensteuergesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 192, zusammen zu veranlagenden Personen dürfen insgesamt nur zu weniger als 25 vH an dem Betrieb beteiligt sein.
Die Art und der Wert der treuhändig gehaltenen Beteiligung sind durch eine Bescheinigung der Beteiligungsfondsgesellschaft nachzuweisen.