Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
18.07.1987
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1969 (Art. III Abs. 4,
BGBl. Nr. 172/1971)
Abs. 1 und 3: ab 1. 1. 1987 (Abschn. VII, Art. II, Z 1 BGBl.
Nr. 312/1987)
Text
§ 71.Paragraph 71,
Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen
(1)Absatz eins,Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ist der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht.Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, ist der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht. (2)Absatz 2,Der sich aus Abs. 1 ergebende Stichtag gilt auch für Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf einen anderen Zeitpunkt. Werden nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt Schuldverschreibungen und bei Neugründung von Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds Anteile ausgegeben, so ist für deren Bewertung bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer Stichtag der der Ausgabe folgende 31. Dezember. Findet nach dem gemäß Abs. 1 maßgebenden Stichtag bei einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung statt oder werden neue Anteile an einem Kapitalanlagefonds ausgegeben, so ist bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer der der Ausgabe oder der Einziehung der Anteile folgende 31. Dezember Stichtag für die Bewertung aller Anteile und Genußscheine an dieser Kapitalgesellschaft oder an diesem Kapitalanlagefonds.Der sich aus Absatz eins, ergebende Stichtag gilt auch für Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf einen anderen Zeitpunkt. Werden nach dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt Schuldverschreibungen und bei Neugründung von Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds Anteile ausgegeben, so ist für deren Bewertung bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer Stichtag der der Ausgabe folgende 31. Dezember. Findet nach dem gemäß Absatz eins, maßgebenden Stichtag bei einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung statt oder werden neue Anteile an einem Kapitalanlagefonds ausgegeben, so ist bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer der der Ausgabe oder der Einziehung der Anteile folgende 31. Dezember Stichtag für die Bewertung aller Anteile und Genußscheine an dieser Kapitalgesellschaft oder an diesem Kapitalanlagefonds.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ausgabe von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung.Absatz 2, gilt sinngemäß für die Ausgabe von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 1994,
G 127-129/93-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. April 1994, den
ersten Satz des Abs. 2, in der Fassung
BGBl. Nr. 172/1971 als
verfassungswidrig aufgehoben.
Schlagworte
Aktie, Emission, Neubewertung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042705
Alte Dokumentnummer
N3195513759P