(1)Absatz eins,Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 3, zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.