Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 49

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 13 und 14.

Text

d) Gärtnerisches Vermögen.

Paragraph 49, Begriff und Bewertung des gärtnerischen Vermögens.

  1. Absatz eins,Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden. Nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Auf die gärtnerischen Betriebe finden die „§§ 30 bis 32 Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35,, Paragraph 41,, Paragraph 42 und Paragraph 44, entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absatz 3 bis 6 etwas anderes ergibt.
  3. Absatz 3,Gärtnerische Betriebe sind grundsätzlich mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft Bewertungsansätze für bestimmte Kategorien der gärtnerischen Nutzung sowie die Art und den Umfang der Berücksichtigung von Umständen im Sinne des Paragraph 32, festlegen (Paragraph 44,).
  4. Absatz 4,Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum gärtnerischen Vermögen.
  5. Absatz 5,Bei der Feststellung des Einheitswertes eines gärtnerischen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe zu bewerten. Die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 sowie Absatz 3, gelten entsprechend.
  6. Absatz 6,Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaus verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Gärtner sein muss. An die Stelle der in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Gartenbau ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.

Schlagworte

Gärtnerei, Hausgarten, Schrebergarten, Kundmachung, Wohnhaus, Abschlag

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40263127

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P49/NOR40263127

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