Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 47

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 47, Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates.

  1. Absatz eins,Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen, wovon jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein müssen. An die Stelle der in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten zwei Mitglieder tritt jeweils ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums sowie auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
  2. Absatz 2,Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Betriebe
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 46, Absatz 3, bezeichneten Feststellungen;
    2. Ziffer 2
      bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40263125

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P47/NOR40263125

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