Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1, BGBl.
Nr. 320/1977)

Text

Paragraph 34,

Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl

  1. Absatz eins,Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Bodenklimazahl (Paragraph 16, Absatz 2, Bodenschätzungsgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
  2. Absatz 2,Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Finanzlandesdirektionsbereichen) so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
  3. Absatz 3,Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Absatz eins, wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.

Anmerkung

DV (Feststellung der Vergleichszahlen für die Vergleichsbetriebe):
1) für den Hauptfeststellungszeitraum 1. 1. 1979 bis 31. 12. 1987
(Gem. § 20 Abs. 3 steuerliche Wirksamkeit 1. 1. 1980 bis 31. 12.
1988): Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. 11. 1979.
2) für den Hauptfeststellungszeitraum ab 1. 1. 1988 (Gem. § 20 Abs. 3
steuerliche Wirksamkeit ab 1. 1. 1989): 1988): Amtsblatt zur
Wiener Zeitung vom 19. 2. 1988.

Schlagworte

Kundmachung, Musterbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042668

Alte Dokumentnummer

N3195513721P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P34/NOR12042668

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