Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
23.06.1977
Außerkrafttretensdatum
26.06.2001
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1970 (Art. III Abs. 2,
BGBl. Nr. 172/1971)
Abs. 1 letzter Satz: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,
BGBl. Nr. 320/1977)
Abs. 2: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,
BGBl. Nr. 320/1977)
Text
§ 33. WohnungswertParagraph 33, Wohnungswert
(1)Absatz eins,Wohnungswert ist der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z 1 und 3 genannten Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 30 000 S Bestandteil des Vergleichswertes (§ 39).Wohnungswert ist der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den unter Paragraph 29, Ziffer eins und 3 genannten Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 30 000 S Bestandteil des Vergleichswertes (Paragraph 39,).
(2)Absatz 2,Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag von 30 000 S übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z 5) dem Grundvermögen zuzurechnen.Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Absatz eins, genannten Betrag, so ist der den Betrag von 30 000 S übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5,) dem Grundvermögen zuzurechnen.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung des Wohnungswertes sind, wenn der Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen von dem Hauptfeststellungszeitpunkt für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen abweicht, die Wertverhältnisse vom vorhergehenden Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen zugrunde zu legen; der zu diesem Zeitpunkt ermittelte Wohnungswert gilt, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen vorzunehmen sind, bis zum nächstfolgenden Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Anmerkung
Gem. § 20 Abs. 3 steuerliche Auswirkung erst ab 1. 1. 1980.
Schlagworte
Bauernhaus, Wohnhaus, landwirtschaftliches Vermögen, Freibetrag
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042667
Alte Dokumentnummer
N3195513720P