§ 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.Paragraph 23, Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.