Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

30.07.1955

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Text

Paragraph 22, Nachfeststellung.

  1. Absatz eins,Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird;

2. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt.

  1. Absatz 2,Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse zugrundegelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt). Endet in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Steuerbefreiung aus dem Grund, weil die Befreiung für eine bestimmte Frist galt und diese Frist abgelaufen ist, so ist abweichend von Satz 1 Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht eintritt. Die Vorschriften im Paragraph 65, über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

Schlagworte

Gründung, Entstehen einer wirtschaftlichen Einheit

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042655

Alte Dokumentnummer

N3195513708P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P22/NOR12042655

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