(1)Absatz einsWer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, ist verpflichtet, Vermögen des Erblassers, das sich in seinem Gewahrsam befindet, und Vermögen, das bei ihm zur Verfügung des Erblassers hinterlegt ist, binnen einem Monat, nachdem er von dem Eintritt des Erbfalles Kenntnis erlangt hat, dem Finanzamt nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für Finanzen anzumelden. Soweit nach der mit einem ausländischen Staate getroffenen Vereinbarung die zum Nachlaß eines Angehörigen dieses Staates gehörenden Vermögensgegenstände einem konsularischen Vertreter auszuhändigen sind, hat die Anmeldung spätestens gleichzeitig mit der Aushändigung zu erfolgen.