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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2000
§ 34 Abs. 1 Z 4 idF BGBl. I Nr. 106/1999

Text

1a. Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch Parteienvertreter

Paragraph 23 a,
  1. Absatz eins,Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 befugt, die Steuer für die in Paragraph 3 und Paragraph 4, Ziffer 2, bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der in Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, genannten Rechtsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (Paragraph 22, Absatz eins,) erfolgt. Die Selbstberechnungsbescheinigung gilt als Abgabenerklärung. Die Anwendung der Paragraphen 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (Paragraphen 11 bis 15 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987).
  2. Absatz 2,Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbstberechnung vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbstberechnungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schrift sieben Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Der Anmeldung gemäß Absatz 2, sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Absatz 2, sowie der Daten der Selbstberechnungsbescheinigungen gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. In der Verordnung ist der Inhalt der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Dabei ist auch auf die Datenübermittlung zur Sicherung der Zusammenrechnung gemäß Paragraph 11, Bedacht zu nehmen und auch die Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten für den Bevollmächtigten sicherzustellen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
  5. Absatz 5,Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung festgesetzte Steuer hat den in Absatz 2, genannten Fälligkeitstag.
  6. Absatz 6,Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung der Schenkungssteuer vorgenommen worden ist und die Schenkungssteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß Absatz 5, abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben
    1. Ziffer eins
      der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrundlage),
    2. Ziffer 2
      der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,
    3. Ziffer 3
      die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.
    Die Selbstberechnungserklärung muß diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Schenkungssteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.
  7. Absatz 7,Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.
  8. Absatz 8,Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Absatz eins, mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
  9. Absatz 9,Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Schenkungssteuer, von der eine gerichtliche Eintragungsgebühr abhängig ist, oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach Paragraph 4, Absatz 5 a, des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12057826

Alte Dokumentnummer

N3199960301L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P23a/NOR12057826

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