Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
15.07.1955
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
GrEStG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 7. Teilung eines Grundstückes der Fläche nach.Paragraph 7, Teilung eines Grundstückes der Fläche nach.
(1)Absatz eins,Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.
(2)Absatz 2,Wird ein Grundstück, das einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft gehört, von den an der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft beteiligten Personen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, mit dem er am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften des Abs. 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesellschafter – im Falle der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – seinen Anteil an der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des Abs. 2, zweiter Satz gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft vereinbart worden ist.Die Vorschriften des Absatz 2, gelten insoweit nicht, als ein Gesellschafter – im Falle der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – seinen Anteil an der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des Absatz 2,, zweiter Satz gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft vereinbart worden ist.
Anmerkung
Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987,
BGBl. Nr. 309/1987.
Schlagworte
Steuerbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Gesetzesnummer
10003847
Dokumentnummer
NOR12042576
Alte Dokumentnummer
N3195512275S