Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1955 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GrEStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 7, Teilung eines Grundstückes der Fläche nach.

  1. Absatz eins,Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Grundstück, das einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft gehört, von den an der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft beteiligten Personen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, mit dem er am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften des Absatz 2, gelten insoweit nicht, als ein Gesellschafter – im Falle der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – seinen Anteil an der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des Absatz 2,, zweiter Satz gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft vereinbart worden ist.

Anmerkung

Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

Schlagworte

Steuerbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042576

Alte Dokumentnummer

N3195512275S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/140/P7/NOR12042576

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