Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.07.1978
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
GrEStG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 14. Steuersatz.Paragraph 14, Steuersatz.
(1)Absatz eins,Die Steuer beträgt:
beim Erwerb von Grundstücken
durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers oder durch ein vom Übergeber in Erziehung genommenes Kind
2 v. H.,
durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
2 v. H.,
beim Erwerb von Grundstücken durch andere Personen
bei einem Wert der Gegenleistung (des Grundstückes) bis 100.000 S
7 v. H.
bei einem Wert der Gegenleistung (des Grundstückes) über 100.000 S
8 v. H.
wenn Grundstücke in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden,
wenn bei der Verschmelzung von Genossenschaften Grundstücke der aufzunehmenden Genossenschaft auf die aufnehmende Genossenschaft übergehen und der Erwerbsvorgang nicht gemäß § 4 von der Steuer ausgenommen ist,wenn bei der Verschmelzung von Genossenschaften Grundstücke der aufzunehmenden Genossenschaft auf die aufnehmende Genossenschaft übergehen und der Erwerbsvorgang nicht gemäß Paragraph 4, von der Steuer ausgenommen ist,
wenn bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft Grundstücke der umzuwandelnden Gesellschaft auf die Genossenschaft übertragen werden
6 v. H.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Abs. 1 Z. 3 lit. a gilt nicht für Gesellschaften, die den Erwerb, die Verwertung oder die Verwaltung von Grundstücken betreiben (Grundstücksgesellschaften).Die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gilt nicht für Gesellschaften, die den Erwerb, die Verwertung oder die Verwaltung von Grundstücken betreiben (Grundstücksgesellschaften).
(3)Absatz 3,Die für den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 vom Werte zu berechnende Steuer vermindert sich um 500 S, beim Erwerb eines Grundstücksanteiles um den dem Grundstücksanteil entsprechenden Teil dieses Betrages.Die für den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, vom Werte zu berechnende Steuer vermindert sich um 500 S, beim Erwerb eines Grundstücksanteiles um den dem Grundstücksanteil entsprechenden Teil dieses Betrages.
Anmerkung
1. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987,
BGBl. Nr. 309/1987.
2. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 280/1978
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10003847
Dokumentnummer
NOR12042583
Alte Dokumentnummer
N3195512282S