Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1955 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GrEStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph eins, Erwerbsvorgänge.

  1. Absatz eins,Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1987,),
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1987,),
    1. Ziffer 3
      ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,
    2. Ziffer 4
      ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,
    3. Ziffer 5
      die Erwerbung eines der in den Ziffer 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerbung der Rechte begründet.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1987,)

  2. Absatz 3,Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer außerdem:
    1. Ziffer eins
      Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden,
    2. Ziffer 2
      die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Ziffer eins, vorausgegangen ist,
    3. Ziffer 3
      ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründet,
    4. Ziffer 4
      die Erwerbung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Ziffer 3, vorausgegangen ist.
  3. Absatz 4,Ein im Absatz eins, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Absatz 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein im Absatz 2, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der im Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

Anmerkung

1. zu Abs. 3: Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972, Grundstück siehe § 2; ÜR zu Abs. 1 Z 1: BGBl. Nr. 12/1987, Abs. 3 und 4; ÜR zu Abs. 2: BGBl. Nr. 175/1987, Abs. 3 und 4
2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1987

Schlagworte

Steuergegenstand, Vertrag

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12048871

Alte Dokumentnummer

N3198710287A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/140/P1/NOR12048871

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