§ 77.Paragraph 77,
Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 30. Dezember 1947, BGBl. Nr. 229, über die gerichtlichen Zehr- und Ganggelder in der geltenden Fassung, sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 23. August 1949, BGBl. Nr. 218, über Nebengebühren der im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten, die für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen sind, bleiben unberührt. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 30. Dezember 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 229, über die gerichtlichen Zehr- und Ganggelder in der geltenden Fassung, sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 23. August 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 218, über Nebengebühren der im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten, die für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen sind, bleiben unberührt.