Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 48b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48b

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 48 b,

Hochschullehrern kann im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Paragraph 160, BDG 1979 ein Reisekostenzuschuß höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche, die bei Anwendung des römisch eins. Hauptstückes entstanden wären, gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses ist auf den Anlaß der Freistellung sowie auf die mit dem Anlaß und der Zeit der Freistellung verbundene Einkünfte und Aufwendungen Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12113276

Alte Dokumentnummer

N6199747908L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P48b/NOR12113276

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