Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Hochschullehrer

Paragraph 48 a,
  1. Absatz eins,Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor
    1. Ziffer eins
      der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und
    2. Ziffer 2
      ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,
    gewährt werden.
  2. Absatz 2,Eine Begünstigung nach Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
  3. Absatz 3,Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Absatz eins, gewährt worden ist, innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Absatz eins, gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.

Schlagworte

Inland, Reisekosten, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12113277

Alte Dokumentnummer

N6199747909L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P48a/NOR12113277

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