Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 40

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 40,

Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht Paragraph 39, Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

08.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40274590

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P40/NOR40274590

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