Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Dienstreisen

Paragraph 4,

Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

  1. Ziffer eins
    die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);
  2. Ziffer 2
    die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;
  3. Ziffer 3
    nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten;
    sie umfassen die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.

Schlagworte

Gepäck, Reisegepäck

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12107999

Alte Dokumentnummer

N6199413678A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P4/NOR12107999

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