Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Dienstreisen
§ 4.Paragraph 4,
Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:
die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);
die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;
nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten;
sie umfassen die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.
Schlagworte
Gepäck, Reisegepäck
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12107999
Alte Dokumentnummer
N6199413678A