(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach Paragraphen 15, 24, 35, 35 c, 35 i, oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.