Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

§ 33.
  1. Absatz einsDie Mietzinsentschädigung gebührt dem Beamten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muß. Die Entschädigung umfaßt den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Beamte durch Weitervermietung schadlos halten konnte.
  2. Absatz 2In Ausnahmefällen kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12099633

Alte Dokumentnummer

N61981115900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P33/NOR12099633

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