Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Reisegebührenvorschrift 1955 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.02.1956

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT römisch sieben

>

Versetzung

>

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (Paragraph 29,) und der Frachtkostenersatz (Paragraph 30,).
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Beamte die Versetzung erbeten hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn sich der Beamte um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat.
  3. Absatz 3,Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Beamter.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12093288

Alte Dokumentnummer

N61955101360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P27/NOR12093288

Navigation im Suchergebnis