Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.02.1956
Außerkrafttretensdatum
31.03.1994
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß § 13 Abs. 2 nach Tarif I abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif II abgegolten.Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, nach Tarif römisch eins abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif römisch zwei abgegolten.
Schlagworte
Teiltagesgebühr
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12093282
Alte Dokumentnummer
N61955101300