Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.05.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
UNTERABSCHNITT B
Reisezulage
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Reisezulage beträgt:
In der Tagesgebühr in Schilling Nächtigungs-
Gebührenstufe gebühr
Tarif I Tarif II in Schilling
1 249 195 142
2 288 228 142
3 327 249 196
4 363 282 249
5 465 357 249
(2)Absatz 2,Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet:Die Tagesgebühr wird nach Tarif römisch eins berechnet:
für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die Reisebewegung gemäß Abs. 3 lit. a;für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die Reisebewegung gemäß Absatz 3, Litera a,;
für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; bei Dienstreisen innerhalb des politischen Bezirkes, in dessen Gebiet der Dienstort oder der Ort der Dienstzuteilung des Beamten liegt (Bezirksreisen), jedoch nur dann, wenn hiebei ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.
(3)Absatz 3,Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet:Die Tagesgebühr wird nach Tarif römisch zwei berechnet:
für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen, bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst;
für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; ferner für die Dauer des Aufenthaltes bei Bezirksreisen dann, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.
(4)Absatz 4,Landeshauptstädte und Städte mit eigenem Statut gelten nicht als politischer Bezirk im Sinne dieser Verordnung, so daß Dienstreisen in die angrenzenden politischen Bezirke oder umgekehrt als Bezirksreisen gelten. Dagegen gilt das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien als ein politischer Bezirk. Wenn eine in der Bundeshauptstadt Wien gelegene Dienststelle ausschließlich für einen an Wien angrenzenden politischen Bezirk zuständig ist, gelten Dienstreisen von der Dienststelle in diesen politischen Bezirk und Dienstreisen eines Beamten aus diesem politischen Bezirk zu der in Wien gelegenen Dienststelle als Bezirksreisen.
(5)Absatz 5,Führt eine Dienstreise innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn Tagen seit Beendigung eines Aufenthaltes in einer Ortsgemeinde in dieselbe Ortsgemeinde, so gilt für die Feststellung, nach welchem Tarif die Tagesgebühr zu berechnen ist, der neuerliche Aufenthalt als Fortsetzung des früheren Aufenthaltes.
(6)Absatz 6,Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.
(7)Absatz 7,Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 vH der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Jahreszeitlich bedingte Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
Schlagworte
Schiffsreise, Reisegebührenstufe
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12103939
Alte Dokumentnummer
N6198910178A