Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
  2. Absatz 2,Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus Paragraph 7, sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
  3. Absatz 2 a,Ein dienstliches Interesse im Sinne des Absatz eins und 2 liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      durch die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins
      1. Litera a
        der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig oder
      2. Litera b
        der Ort der Dienstverrichtung nicht zeitgerecht
      erreicht werden kann und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht oder
    2. Ziffer 2
      der Beamtin oder dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, nicht zumutbar ist.
  4. Absatz 3,Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer
      0,24 €
       
    2. Ziffer 2
      für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer
      0,42 €
       
  5. Absatz 4,Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer.
  6. Absatz 5,Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 11,).
  7. Absatz 6,Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  8. Absatz 8,Patrouillengänge und Dienstgänge der Beamten des Exekutivdienstes und der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 2 bis 7,

Schlagworte

beamteneigenes Kraftfahrzeug, Wacheorgan, Aufsichtsorgan

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40249291

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P10/NOR40249291

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