(3)Absatz 3,Übt eine Personengemeinschaft oder eine Juristische Person die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders aus, so gehört sie derjenigen Berufsgruppe an, für die sie die Anerkennung (§ 20) erlangt hat.Übt eine Personengemeinschaft oder eine Juristische Person die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders aus, so gehört sie derjenigen Berufsgruppe an, für die sie die Anerkennung (Paragraph 20,) erlangt hat.