Auf Grund der §§ 74a und 74c der Gewerbeordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet: Auf Grund der Paragraphen 74 a und 74 c der Gewerbeordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet: