Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.04.1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Insoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Feststellung der für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile gebührenden Entschädigung zu begehren.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf eines vom Vollzug einer dauernden Enteignung zu berechnenden Zeitraumes von drei Jahren, oder nach dem Aufhören einer vorübergehenden Enteignung kann die endgültige Feststellung des zu leistenden Kapitalsbetrages begehrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025354

Alte Dokumentnummer

N2195416977R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P9/NOR12025354

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