Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
  2. Absatz 2,Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 1998,)

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12040617

Alte Dokumentnummer

N2199854334L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P7/NOR12040617

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