(2)Absatz 2,Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 156/1998)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 1998,)