Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

15.04.1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

römisch vier. Vollzug der Enteignung.

Rechte und Pflichten des Eisenbahnunternehmens und des Enteigneten.

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (Paragraph 2,) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen rechtskräftigen oder nach Paragraph 40, Absatz 2, erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach Paragraph 26, getroffene Vereinbarung voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch sieben.)
  2. Absatz 2,Dieser Vollzug ist auf Ansuchen des Eisenbahnunternehmens zu bewilligen, wenn dieses nachweist, daß es den ihm betreffend die Leistung oder die Sicherstellung der Entschädigung obliegenden und vor der Enteignung zu erfüllenden Verbindlichkeiten nachgekommen sei.
  3. Absatz 3,Der Vollzug der Enteignung wird dadurch nicht gehindert, daß deren Gegenstand von dem, gegen den die Enteignung eingeleitet worden war, an einen Dritten übergegangen ist, oder daß sich andere diesen Gegenstand betreffende rechtliche Veränderungen ergeben haben.
  4. Absatz 4,Der zwangsweise Vollzug kann auch dadurch nicht aufgehalten werden, daß die Entscheidung, die die Entschädigung feststellt oder eine zu leistende Sicherheit bestimmt, mit Rekurs angefochten worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025380

Alte Dokumentnummer

N2195417003R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P35/NOR12025380

Navigation im Suchergebnis