(4)Absatz 4,Erstreckt sich die an die Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung solcher Nachteile, die dritte Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus dem für ein enteignetes Grundstück zu leistenden Ersatz zu befriedigen sind (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugeben.Erstreckt sich die an die Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung solcher Nachteile, die dritte Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus dem für ein enteignetes Grundstück zu leistenden Ersatz zu befriedigen sind (Paragraph 5,), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugeben.