(1)Absatz eins,Wenn ein den Gegenstand der Enteignung bildendes Grundstück in einem Grundbuch eingetragen ist, hat der zur Entscheidung in erster Instanz berufene Landeshauptmann nach Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides das Grundbuchsgericht unter Mitteilung der zur Identifizierung des Grundstückes erforderlichen Behelfe, die nötigenfalls dem Eisenbahnunternehmen abzufordern sind, um die Anmerkung der Enteignung zu ersuchen.