Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
15.04.1954
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
EisbEG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Die Wortfolge „und ordnet, wenn es ihn zur Ausführung für geeignet erachtet, die Bau- und Enteignungsverhandlung (§ 11) an“ in Abs. 3 erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF
BGBl. I Nr. 158/1998.
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Rahmen des Bauentwurfes die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.
(2)Absatz 2,Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken die Nummer des Grundeinlösungsplanes, wenn das Grundstück einen Gegenstand des Grundbuches bildet, die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, bei öffentlichem Gute die Zahl des bezüglichen Verzeichnisses, ferner die Katastralbezeichnung, die Kulturart nach dem Kataster, das Gesamtflächenausmaß und das Ausmaß der beanspruchten Fläche. Für jede Katastralgemeinde ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen, in dem auch das Bezirksgericht anzugeben ist, in dessen Sprengel die betreffende Gemeinde liegt. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. I.)Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken die Nummer des Grundeinlösungsplanes, wenn das Grundstück einen Gegenstand des Grundbuches bildet, die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, bei öffentlichem Gute die Zahl des bezüglichen Verzeichnisses, ferner die Katastralbezeichnung, die Kulturart nach dem Kataster, das Gesamtflächenausmaß und das Ausmaß der beanspruchten Fläche. Für jede Katastralgemeinde ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen, in dem auch das Bezirksgericht anzugeben ist, in dessen Sprengel die betreffende Gemeinde liegt. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch eins.) (3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe unterzieht den Bauentwurf einer vorläufigen Prüfung und ordnet, wenn es ihn zur Ausführung für geeignet erachtet, die Bau- und Enteignungsverhandlung (§ 11) an.Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe unterzieht den Bauentwurf einer vorläufigen Prüfung und ordnet, wenn es ihn zur Ausführung für geeignet erachtet, die Bau- und Enteignungsverhandlung (Paragraph 11,) an.
Schlagworte
Bauverhandlung
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025357
Alte Dokumentnummer
N2195416980R