Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 10

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (Paragraphen 8 und 9), auf Verlangen des zu Enteignenden Sicherheit zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Bund, die Länder und Unternehmen, für die diese Körperschaften unmittelbar haften oder für die sie die Kosten der Herstellung der Eisenbahn auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen haben, sind von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Enteignung gestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (Paragraph 11, Absatz 2,) im Enteignungsbescheid festzusetzen.
  5. Absatz 5,Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (Paragraph 18, Absatz 2,) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die Paragraphen 22 bis 26 über das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR40046968

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P10/NOR40046968

Navigation im Suchergebnis